Satzung

Die rechtliche Grundlage unseres Vereins – gemeinnützig, transparent, demokratisch.

Satzung als Dokument

Die vollständige Satzung von Kultur für Europa – Kulturhauptstadt Heidelberg e.V. steht aktuell als Word-Dokument zum Download bereit.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kultur für Europa – Kulturhauptstadt Heidelberg e.V." und hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die ideelle und finanzielle Förderung einer Bewerbung Heidelbergs und der Metropolregion Rhein-Neckar als Europäische Kulturhauptstadt
  • die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, Salons und Diskurse
  • die Förderung des kulturellen Austauschs und der Vernetzung in Europa
  • die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements für Kultur in Heidelberg und der Region

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie beschließt über Satzungsänderungen, Vorstandswahlen, den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstands. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Fragen zur Satzung?

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